Artikel 13d VO (EU) 2019/856

Einstufungsverfahren

(1) Vorschläge, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen, werden vom niedrigsten zum höchsten Gebotspreis eingestuft, es sei denn, es werden zusätzliche Kriterien gemäß Absatz 2 angewandt.

(2) Die Kommission kann in Ausnahmefällen beschließen, zur Einstufung der Vorschläge zusätzliche Kriterien heranzuziehen, sofern der Angebotspreis, der in direktem Zusammenhang mit dem Produkt oder dem Ziel steht, das Gegenstand der Ausschreibung ist, mindestens 70 % der Gewichtung der Einstufungskriterien ausmacht. Die Verwendung zusätzlicher Kriterien wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen klar dargelegt und durch die Art des Auktionsobjekts und die Ziele der Aufforderung begründet.

(3) Die Durchführungsstelle erstellt die Liste der vorausgewählten Vorschläge und übermittelt sie der Kommission. Die Liste umfasst

a)
eine Bestätigung der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen,
b)
Einzelheiten zur Einstufung,
c)
die Höhe der beantragten Unterstützung,
d)
das voraussichtliche Volumen des Auktionsobjekts.

(4) Auf Verlangen der Kommission teilt die Durchführungsstelle auch die Einstufung der Vorschläge mit, die zwar die Qualifikationsanforderungen erfüllen, deren Preis jedoch über dem Clearingpreis liegt.

(5) Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 3 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die für die ausgewählten Vorschläge zu gewährende Unterstützung und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.

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