Artikel 13e VO (EU) 2019/856
Kumulierung
(1) Für jedes Ausschreibungsverfahren kann die Kommission beschließen, die Möglichkeit einzuschränken, dass ein Projektträger die auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Unterstützung mit EU- oder nationalen Fördermaßnahmen kumuliert.
(2) Gemäß Absatz 1 erlassene Beschränkungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen.
(3) Der Umfang und die Begründung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen werden in dem den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13b Absatz 2 vorgelegten Beschlussentwurf sowie in der Veröffentlichung der in Artikel 13a Absatz 4 genannten Elemente des Ausschreibungsverfahrens klar dargelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.