Artikel 13f VO (EU) 2019/856
Einlagen
(1) Die Kommission kann gemäß Artikel 10a Absatz 8a der Richtlinie 2003/87/EG Einlagen in Form einer finanziellen Garantie verlangen, um das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter zu mindern oder Anreize für Projektträger zu schaffen, das vorgeschlagene Projekt fristgerecht und im Einklang mit ihrem Vorschlag abzuliefern.
(2) Zurückbehaltene Einlagen fließen als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung in den Innovationsfonds ein.
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