Artikel 13g VO (EU) 2019/856

Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung bereitgestellte technische Hilfe

(1) Mitgliedstaaten mit dem schlechtesten Verhältnis zwischen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Projekte in ihrem Hoheitsgebiet im Vergleich zu ihrem Anteil an den im Rahmen des EU-EHS geprüften Emissionen im Zeitraum 2013–2020 können für technische Hilfe der Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 14 der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht kommen.

(2) Der Höchstbetrag der für technische Hilfe zur Verfügung stehenden Unterstützung aus dem Innovationsfonds sowie die Liste der Mitgliedstaaten, die für technische Hilfe in Betracht kommen, werden von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d festgelegt. Die Liste der förderfähigen Mitgliedstaaten wird danach mindestens alle zwei Jahre aktualisiert.

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