Artikel 15 VO (EU) 2019/856

Unterstützung aus dem Innovationsfonds in anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen

(1) Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds nicht als Finanzhilfe, sondern in einer anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Form auszuzahlen, so erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem der Betrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für eine Auszahlung in dieser Form zur Verfügung steht, sowie die für die Beantragung einer solchen Unterstützung, die Auswahl der Projekte und die Auszahlung der Unterstützung geltenden Regeln aufgeführt werden.

(2) Projekte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds nach diesem Artikel erhalten, müssen mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.

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