Artikel 16 VO (EU) 2019/856
Durchführung des Innovationsfonds
(1) Die Kommission führt den Innovationsfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 125 bis 153 der Haushaltsordnung in direkter Mittelverwaltung oder über die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen in indirekter Mittelverwaltung durch.
(2) Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds entstehenden Kosten, einschließlich Verwaltungs- und Managementkosten, werden aus dem Innovationsfonds finanziert.
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