Artikel 17 VO (EU) 2019/856
Benennung von Durchführungsstellen
(1) Beschließt die Kommission, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds einer Durchführungsstelle zu übertragen, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Benennung einer solchen Durchführungsstelle.
Die Kommission und die benannte Durchführungsstelle treffen eine Vereinbarung, in der die Bedingungen, unter denen die Durchführungsstelle ihre Aufgaben wahrnimmt, im Einzelnen festgelegt sind.
(2) Führt die Kommission den Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung durch und beschließt sie, bestimmte Durchführungsaufgaben einer Durchführungsstelle zu übertragen, so benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle.
(3) Führt die Kommission den Innovationsfonds in indirekter Mittelverwaltung durch, so benennt sie eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte Einrichtung als Durchführungsstelle.
(4) Soweit die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds nicht einer Durchführungsstelle übertragen werden, nimmt die Kommission diese Aufgaben wahr.
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