Artikel 2 VO (EU) 2019/856

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Abschluss der Gesamtfinanzierung” den Zeitpunkt im Projektentwicklungszyklus, zu dem alle Projekt- und Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet und alle darin enthaltenen Bedingungen erfüllt sind;
2.
„Inbetriebnahme” den Zeitpunkt im Projektentwicklungszyklus, zu dem alle für den Betrieb des Projekts erforderlichen Elemente und Systeme geprüft wurden und Tätigkeiten angelaufen sind, die zur wirksamen Vermeidung von Treibhausgasemissionen führen;
3.
„Kleinprojekt” ein Projekt, bei dem die gesamten Investitionsausgaben höchstens 20000000 EUR betragen;
4.
„mittelgroßes Projekt” ein Projekt, bei dem die gesamten Investitionsausgaben mindestens 20000000 EUR und höchstens 100000000 EUR betragen;
5.
„Beschluss zur Einleitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen” einen Finanzierungsbeschluss, mit dem die Kommission die Finanzierung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) ermöglicht;
6.
„Ausschreibungsverfahren” ein Verfahren, bei dem Hersteller CO2-armer oder CO2-freier Produkte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds beantragt haben, auf der Grundlage des wettbewerbsfähigsten Angebots gemäß Artikel 13d der vorliegenden Verordnung ausgewählt werden;
7.
„Qualifikationsanforderung” eine Bedingung, die ein Bieter im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfüllen muss, damit sein Angebot in eine Rangfolge eingestuft wird;
8.
„Einstufungskriterium” das Kriterium, das in Ausschreibungsverfahren zur Einstufung von Vorschlägen verwendet wird, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen. Das Einstufungskriterium ist stets der Angebotspreis, der in direktem Zusammenhang mit dem Produkt oder dem Ziel steht, das Gegenstand der Ausschreibung ist, kann jedoch ausnahmsweise durch andere Kriterien für die Einstufung ergänzt werden;
9.
„Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens” die Beschreibung der wichtigsten wirtschaftlichen Parameter eines Ausschreibungsverfahrens, die die Anreizstruktur und das Bietverhalten der Projektträger unmittelbar beeinflussen;
10.
„Clearingpreis” den Preis des Grenzgebots, das die geltenden Qualifikationsanforderungen im Rahmen einer Ausschreibung erfüllt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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