Artikel 21 VO (EU) 2019/856
Rolle der Mitgliedstaaten
(1) Bei der Durchführung des Innovationsfonds konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und wird von ihnen unterstützt.
(2) Die Mitgliedstaaten werden zu Folgendem konsultiert:
- a)
- zur Liste der vorausgewählten Projekte, einschließlich der Reserveliste, gemäß den Artikeln 12, 12a und 13d,
- b)
- zu den Entwürfen für Kommissionsbeschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 13b, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1,
- c)
- zum Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Projektentwicklung gemäß Artikel 13 zur Verfügung gestellt wird,
- d)
- zum Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für technische Hilfe bereitzustellen ist, und zur Liste der Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung gemäß Artikel 13g.
(3) Auf Ersuchen der Kommission beraten und unterstützen die Mitgliedstaaten die Kommission bei Folgendem:
- a)
- Festlegung der allgemeinen Ausrichtung des Innovationsfonds,
- b)
- Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Projektdurchführung,
- c)
- Behandlung aller anderen Fragen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung.
(4) Die Kommission erstattet den Mitgliedstaaten Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Durchführung der in Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 12a Absatz 5 genannten Gewährungsbeschlüsse.
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