Artikel 20 VO (EU) 2019/856
Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds
(1) Die Kommission gewährleistet, dass die Zertifikate für den Innovationsfonds gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden, und verwaltet die Einnahmen des Innovationsfonds im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG.
(2) Die Kommission gewährleistet, dass die Einnahmen gemäß Absatz 1 rechtzeitig an die Durchführungsstelle weitergeleitet werden, damit die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung finanziert und die Auszahlungen an die ausgewählten Projekte vorgenommen werden können.
(3) Die Kommission kann die Monetarisierung der Zertifikate und die Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds der Europäischen Investitionsbank (EIB) übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung treffen die Kommission und die EIB eine Vereinbarung zur Festlegung der genauen Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds wahrnimmt.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG werden die Einnahmen des Innovationsfonds, die am Ende des für die unterstützten Projekte vorgesehenen Förderzeitraums übrig sind, zur Unterstützung neuer Projekte, die die in Artikel 10a Absatz 8 der genannten Richtlinie festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllen, verwendet, bis alle Einnahmen für die Ziele des Innovationsfonds ausgegeben wurden.
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