Artikel 19 VO (EU) 2019/856
Besondere Bestimmungen für die Durchführung des Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung
(1) Benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, so unterliegt dieser Beschluss der Kommission dem Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(1) und die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Vereinbarung wird in Form einer Übertragungsverfügung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 getroffen.
(2) Werden ausgezahlte Beträge gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung wieder eingezogen, so gelten die eingezogenen Beträge als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung und werden zur Finanzierung der Maßnahmen des Innovationsfonds verwendet.
(3) Bei allen von der Kommission — auch über Exekutivagenturen — wahrgenommenen Durchführungsaufgaben gelten die Einnahmen des Innovationsfonds als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Haushaltsordnung. Die Einnahmen des Innovationsfonds decken alle Verwaltungs- und Managementkosten im Zusammenhang mit seiner Durchführung ab. Die Kommission kann bis zu 5 % der Mittel aus dem Innovationsfonds zur Deckung ihrer Verwaltungskosten verwenden.
(4) Ein Projekt, das Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus anderen EU-Programmen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen und keine Beschränkungen gemäß Artikel 13e Absatz 1 eingeführt wurden. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen EU-Programmen kann anteilsmäßig berechnet werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.