Artikel 23 VO (EU) 2019/856
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Durchführungsstelle überwacht die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich der Beträge der ausgezahlten Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
(2) Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Überwachungsdaten und die Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, können den Projektträgern verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen auferlegt werden. Die Berichte der Projektträger müssen Informationen zu dem gemäß Artikel 27 durchgeführten Wissensaustausch enthalten.
(3) Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(4) Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission über den gesamten Auszahlungszyklus der Unterstützung Bericht, insbesondere über die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Unterzeichnung der Verträge mit den Projektträgern.
(5) Nach Abschluss jeder einzelnen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Bericht.
(6) Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Innovationsfonds.
(7) Andere Durchführungsstellen als Exekutivagenturen und mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds gemäß Artikel 20 Absatz 3 betraute Einrichtungen legen der Kommission Folgendes vor:
- a)
- bis zum 15. Februar die ungeprüften Jahresabschlüsse für das vorausgegangene Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für die Tätigkeiten, die diesen Durchführungsstellen und Einrichtungen übertragen wurden,
- b)
- bis zum 15. März des Jahres der Übermittlung der ungeprüften Jahresabschlüsse die geprüften Jahresabschlüsse für das vorausgegangene Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für die Tätigkeiten, die diesen Durchführungsstellen und Einrichtungen übertragen wurden.
Die Kommission erstellt für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 vorgelegten Jahresabschlüsse die Jahresrechnungen des Innovationsfonds. Diese Jahresrechnungen werden einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.
Alle Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen nach diesem Absatz werden im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 der Haushaltsordnung erstellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.