Artikel 5 VO (EU) 2019/856
Relevante Kosten
Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 16 Satz 5 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen die relevanten Kosten den Nettomehrkosten, die der Projektträger infolge der Anwendung der innovativen Technologie im Zusammenhang mit der Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen zu tragen hat.
Die Nettomehrkosten werden berechnet als die Differenz zwischen i) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten (einschließlich Investitionen und Betrieb), der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens einerseits und ii) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten, der Einnahmen und des operativen Nutzens eines Projekts, bei dem eine herkömmliche Technologie mit derselben Kapazität im Hinblick auf die tatsächliche Produktion des analogen Endprodukts eingesetzt wird, andererseits.
Die Kommission kann auch beschließen, dass es sich bei den relevanten Kosten um die Nettomehrkosten handelt, die als Differenz zwischen der besten Schätzung i) der wirtschaftlichen Kosten (für Investitionen und Betrieb) einerseits und ii) der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens andererseits berechnet werden.
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