Artikel 6 VO (EU) 2019/856

Auszahlung der Finanzhilfen

(1) Die Finanzhilfen werden ausgezahlt, wenn die vorab festgelegten Etappenziele erreicht sind.

(2) Bei allen Projekten beruhen die in Absatz 1 genannten Etappenziele auf dem Projektentwicklungszyklus und umfassen mindestens Folgendes:

a)
Abschluss der Gesamtfinanzierung,
b)
Inbetriebnahme.

(3) Unter Berücksichtigung der eingesetzten Technologie und der besonderen Umstände in dem Sektor bzw. den Sektoren, in denen sie eingesetzt wird, können in den Vertragsunterlagen zusätzliche spezifische Etappenziele festgelegt werden.

(4) Für ein konkretes Projekt werden bis zu 40 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe bei Abschluss der Gesamtfinanzierung bzw. bei Erreichen eines spezifischen Etappenziels vor Abschluss der Gesamtfinanzierung, falls ein solches nach Absatz 3 festgelegt wurde, ausgezahlt.

(5) Der Restbetrag des Gesamtbetrags der Finanzhilfe wird nach dem Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt. Er kann teilweise vor der Inbetriebnahme und nach der Inbetriebnahme in jährlichen Tranchen ausgezahlt werden.

(6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 schließt der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die für ein konkretes Projekt gewährt wird, den Betrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für dieses Projekt, die nach Artikel 13 im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung bereitgestellt wird, ein.

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