Artikel 7 VO (EU) 2019/856
Allgemeine Einziehungsvorschriften
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen des Investitionsfonds durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Einziehungen werden im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt.
(3) Die Einziehungsgründe und -verfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern.
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