Artikel 9 VO (EU) 2019/856

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(1) Die Projektträger werden aufgefordert, die Finanzhilfen im Rahmen der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beantragen, die von der Kommission durchgeführt werden. Vor der Annahme eines Beschlusses zur Einleitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses.

(2) Der Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht,
b)
Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Unterstützung bei der Projektentwicklung zur Verfügung steht,
c)
Art der in Betracht kommenden Projekte oder Sektoren,
d)
eine Beschreibung des Antragsverfahrens mit der Angabe, ob ein einstufiges oder ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung kommt, und mit der Angabe der Informationen und Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind,
e)
ausführliche Informationen zum Auswahlverfahren, einschließlich der Methodik für die Evaluierung und Einstufung,
f)
wenn für Kleinprojekte ein vereinfachtes Antragsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 und ein besonderes Auswahlverfahren gemäß Artikel 12b angewandt wird, die Vorschriften für diese besonderen Verfahren,
g)
falls die Kommission einen Teil des Gesamtbetrags der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Kleinprojekte oder mittelgroße reserviert, den Betrag dieses Teils,
h)
ob zusätzliche Gewährungskriterien gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 angewandt werden.

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