Artikel 10 VO (EU) 2019/856

Antragsverfahren

(1) Die Durchführungsstelle sammelt die Anträge und organisiert das Antragsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d.

(2) Wird das zweistufige Antragsverfahren angewandt, so besteht es aus den folgenden aufeinanderfolgenden Stufen:

a)
der Stufe der Interessenbekundung,
b)
der Stufe des Vollantrags.

In der Stufe der Interessenbekundung legt der Projektträger eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Projekts gemäß den Anforderungen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor. Diese umfasst eine Beschreibung der Wirksamkeit, des Innovationsgrads und der Reife des Projekts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.

In der Vollantragsstufe reicht der Projektträger eine ausführliche Beschreibung des Projekts und alle dazugehörigen Unterlagen ein, einschließlich der Pläne für den Wissensaustausch, die Kommunikation und die Verbreitung der Ergebnisse.

(3) Wenn das einstufige Antragsverfahren zur Anwendung kommt, reicht der Projektträger einen Vollantrag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ein.

(4) Für Kleinprojekte kann ein vereinfachtes Antragsverfahren angewandt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.