Artikel 11 VO (EU) 2019/856
Gewährungskriterien
(1) Finanzhilfen werden nach Maßgabe der folgenden Kriterien gewährt:
- a)
- Wirksamkeit der vorgeschlagenen Projekte unter dem Aspekt des Potenzials zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und der Verringerung der Gesamtauswirkungen auf das Klima, gegebenenfalls im Vergleich zu den in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Benchmarks,
- b)
- Innovationsgrad der vorgeschlagenen Projekte im Vergleich zum Stand der Technik,
- c)
- Projektreife in Bezug auf die Planung, das Geschäftsmodell, die finanzielle und rechtliche Struktur sowie die Aussicht, innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Gewährungsbeschluss den Abschluss der Gesamtfinanzierung zu erreichen,
- d)
- technisches Potenzial und Marktpotenzial der vorgeschlagenen Projekte unter dem Aspekt einer breiten Anwendung/Reproduzierbarkeit oder künftiger Kostensenkungen und unter dem Aspekt des Potenzials der vorgeschlagenen Projekte, mehrere Umweltauswirkungen anzugehen, sowie ihres Beitrags zum Null-Schadstoff-Ziel und zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft der EU;
- e)
- Effizienz unter dem Aspekt des beantragten Finanzhilfebetrags aus dem Innovationsfonds zuzüglich sonstiger öffentlicher Unterstützung, die Teil des Finanzierungsmodells des Projekts ist, geteilt durch die veranschlagte Gesamtmenge der zu vermeidenden Treibhausgasemissionen in den ersten 10 Betriebsjahren.
(2) Zusätzliche Gewährungskriterien, die auf eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds abzielen, können zur Vergabe von Finanzhilfen an die ausgewählten Projekte ebenfalls in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einbezogen werden.
(3) Veröffentlicht die Kommission eine sektorspezifische Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder sieht sie im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein sektorspezifisches Thema vor, können zusätzliche Gewährungskriterien oder Anforderungen in die Aufforderungsunterlagen aufgenommen werden, um den potenziellen Beitrag der vorgeschlagenen Projekte zu den Zielen und Prioritäten des europäischen Grünen Deals zu bewerten. Diese zusätzlichen Gewährungskriterien oder -anforderungen können den möglichen Beitrag der vorgeschlagenen Projekte zum Zugang der EU zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien umfassen, der erforderlich ist, um die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der EU zu erhalten und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen.
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