Artikel 12 VO (EU) 2019/856

Auswahlverfahren für das zweistufige Antragsverfahren

(1) Auf der Grundlage der in der Stufe der Interessenbekundung eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit jedes vorgeschlagenen Projekts. Anschließend wählt die Durchführungsstelle förderfähige Projekte nach dem in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Verfahren aus.

(2) Auf der Grundlage der in der Stufe der Interessenbekundung eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die Gewährungskriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllen, und fordert die Träger dieser Projekte auf, einen Vollantrag einzureichen.

(3) Auf der Grundlage des gemäß Absatz 2 eingegangenen Vollantrags nimmt die Durchführungsstelle die Evaluierung und Einstufung des Projekts auf der Grundlage aller in Artikel 11 festgelegten Gewährungskriterien vor. Die Anträge werden von einem Evaluierungsausschuss geprüft, der ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen bestehen kann. Nach Abschluss der Evaluierung erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der vorausgewählten Projekte.

(4) Die in Absatz 3 genannte Liste der vorausgewählten Projekte wird der Kommission übermittelt und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien erfüllt sind,
b)
Einzelheiten zur Projektevaluierung und -einstufung,
c)
die gesamten Projektkosten und die relevanten Kosten gemäß Artikel 5 in Euro,
d)
die Höhe der beantragten Finanzhilfe in Euro,
e)
die veranschlagte Menge an Treibhausgasemissionen, die vermieden werden sollen.

(5) Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die für die ausgewählten Projekte bereitzustellende Unterstützung und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.

(6) Die Durchführungsstelle übermittelt der Kommission die Anträge, die die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllen, aber nicht in die Vorauswahl aufgenommen wurden. Mit Zustimmung der Antragsteller kann die Kommission diese Anträge an die Stelle weiterleiten, die für die Gewährung von Unterstützung bei der Projektentwicklung gemäß Artikel 13 zuständig ist.

(6) Für Kleinprojekte kann ein besonderes Auswahlverfahren angewandt werden.

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