Artikel 5 VO (EU) 2019/880
Erklärung des Einführers
(1) Für die Einfuhr der in Teil C des Anhangs aufgeführten Kulturgüter ist eine Erklärung des Einführers erforderlich, die der Besitzer der Waren über das elektronische System gemäß Artikel 8 vorlegt.
(2) Die Erklärung des Einführers besteht aus
- a)
- einer vom Besitzer der Waren unterzeichneten Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Kulturgüter aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden im Einklang mit dessen zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, und
- b)
- einem Standarddokument, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Behörden identifiziert und Risikoanalysen und gezielte Kontrollen durchgeführt werden können.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann in folgenden Fällen die Erklärung stattdessen beinhalten, dass die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des letzten Landes ausgeführt wurden, in dem sie sich für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung befanden:
- a)
- Das Land, in dem die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, kann nicht verlässlich bestimmt werden, oder
- b)
- die Kulturgüter wurden aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden, vor dem 24. April 1972 entfernt.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Standardmuster und das Format für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für ihre Vorlage fest und gibt die möglichen Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft der betreffenden Kulturgüter an, die sich im Besitz des Besitzers der Waren befinden sollten, sowie die Vorschriften über die Bearbeitung der Erklärung des Einführers. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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