Artikel 4 VO (EU) 2019/880

Einfuhrgenehmigung

(1) Für die Einfuhr von in Teil B des Anhangs aufgeführten Kulturgütern, die keine Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 sind, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Einfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Kulturgüter zum ersten Mal in eines der in Artikel 2 Nummer 3 genannten Zollverfahren übergeführt werden.

(2) Einfuhrgenehmigungen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dem vorliegenden Artikel erteilt werden, gelten in der gesamten Union.

(3) Eine gemäß diesem Artikel erteilte Einfuhrgenehmigung gilt nicht als Nachweis einer rechtmäßigen Herkunft der betreffenden Kulturgüter oder eines rechtmäßigen Eigentums an diesen.

(4) Der Besitzer der Waren beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Einfuhrgenehmigung über das elektronische System gemäß Artikel 8. Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden waren, im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes ausgeführt wurden oder dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurden, solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab.

Abweichend von Unterabsatz 1 können in folgenden Fällen dem Antrag stattdessen Unterlagen und Informationen beigefügt werden, die belegen, dass die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des letzten Landes ausgeführt wurden, in dem sie sich für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung befanden:

a)
Das Land, in dem die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, kann nicht verlässlich bestimmt werden, oder
b)
die Kulturgüter wurden aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden, vor dem 24. April 1972 entfernt.

(5) Der Nachweis, dass die betreffenden Kulturgüter im Einklang mit Absatz 4 ausgeführt wurden, ist in Form von Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrgenehmigungen zu erbringen, sofern im betreffenden Land solche Dokumente für die Ausfuhr von Kulturgütern zum Zeitpunkt der Ausfuhr vorgesehen sind.

(6) Die zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden oder zusätzlichen Informationen oder Unterlagen innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.

(7) Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags prüft die zuständige diesen und entscheidet über die Erteilung der Einfuhrgenehmigung oder über die Ablehnung des Antrags.

Die zuständige Behörde lehnt den Antrag ab, wenn

a)
sie Informationen oder hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die Kulturgüter unter Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, auf dessen Hoheitsgebiet sie geschaffen oder entdeckt wurden, von dort entfernt wurden;
b)
die gemäß Absatz 4 erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt wurden;
c)
sie Informationen oder hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Besitzer der Waren diese nicht rechtmäßig erworben hat, oder
d)
sie darüber unterrichtet wurde, dass für diese Kulturgüter anhängige Rückgabeforderungen seitens der Behörden des Landes bestehen, in sie geschaffen oder entdeckt wurden.

(8) Bei Ablehnung des Antrags wird die Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 7 mit einer Begründung und mit Informationen über Rechtsbehelfe versehen und dem betreffenden Antragsteller unverzüglich übermittelt.

(9) Wird eine Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter beantragt, für die ein gleichartiger Antrag bereits früher abgelehnt worden ist, so hat der Antragsteller die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten.

(10) Lehnt ein Mitgliedstaat einen Antrag ab, so werden diese Ablehnung und die Gründe, auf denen sie beruht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das elektronische System gemäß Artikel 8 mitgeteilt.

(11) Die Mitgliedstaaten bestimmt unverzüglich die zuständigen Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen gemäß diesem Artikel zuständig sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.

Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden sowie alle Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.

(12) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster und das Format für den Antrag auf die Einfuhrgenehmigung fest und gibt die möglichen Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft der betreffenden Kulturgüter und die Verfahrensvorschriften für die Einreichung und die Bearbeitung eines solchen Antrags an. Bei der Festlegung dieser Elemente strebt die Kommission eine einheitliche Anwendung der Einfuhrgenehmigungsverfahren durch die zuständigen Behörden an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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