Artikel 3 VO (EU) 2019/880
Verbringen und Einfuhr von Kulturgütern
(1) Das Verbringen von in Teil A des Anhangs genannten Kulturgütern ist verboten, wenn sie aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind, unter Verstoß gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entfernt wurden.
Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, wenn versucht wird, Kulturgüter gemäß Unterabsatz 1 zu verbringen.
(2) Die Einfuhr von in den Teilen B und C des Anhangs aufgeführten Kulturgütern ist nur zulässig nach Vorlage entweder
- a)
- einer Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 oder
- b)
- einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5.
(3) Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers ist den Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorzulegen. Werden die Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so hat der Besitzer der Waren die Einfuhrgenehmigung oder die Erklärung des Einführers bei der Gestellung der Güter gemäß Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorzulegen.
(4) Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt nicht für
- a)
- als Rückwaren wieder eingeführte Kulturgüter im Sinne des Artikels 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- b)
- die Einfuhr von Kulturgütern zum alleinigen Zweck, ihre sichere Verwahrung durch eine Behörde oder unter der Aufsicht einer Behörde zu gewährleisten und in der Absicht, diese Kulturgüter zurückzugeben, sobald die Situation dies zulässt;
- c)
- die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union zum Zwecke der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen.
(5) Eine Einfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich für Kulturgüter in vorübergehender Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn diese Kulturgüter auf kommerziellen Kunstmessen präsentiert werden sollen. In diesen Fällen ist eine Erklärung des Einführers gemäß dem Verfahren des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung vorzulegen.
Werden diese Kulturgüter jedoch anschließend in ein anderes in Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genanntes Zollverfahren übergeführt, so ist eine gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrgenehmigung erforderlich.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten für als Rückwaren wieder eingeführte Kulturgüter für die Einfuhr von Kulturgütern zum Zwecke ihrer sicheren Verwahrung und für die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt unbeschadet anderer Maßnahmen, die die Union im Einklang mit Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet.
(8) Bei Vorlage einer Zollanmeldung für die Einfuhr von in den Teilen B und C des Anhangs aufgeführten Kulturgütern ist die Anzahl der Gegenstände unter Verwendung der im Anhang festgelegten besonderen Maßeinheiten anzugeben. Werden die Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so hat Besitzer der Waren die Anzahl der Gegenstände bei der Gestellung der Güter gemäß Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben.
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