Artikel 2 VO (EU) 2019/880

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Kulturgüter” alle im Anhang aufgeführten Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind;
2.
„Verbringen von Kulturgütern” den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegen;
3.
„Einfuhr von Kulturgütern”

a)
die Überlassung von Kulturgütern zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder
b)
die Überführung von Kulturgütern in eines der folgenden besonderen Verfahren gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013:

i)
die Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst,
ii)
die Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst,
iii)
die aktive Veredelung;

4.
„Besitzer der Waren” den Besitzer der Waren gemäß Artikel 5 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
5.
„zuständige Behörden” die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen zuständig sind.

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