Artikel 2 VO (EU) 2019/880
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Kulturgüter” alle im Anhang aufgeführten Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind;
- 2.
- „Verbringen von Kulturgütern” den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegen;
- 3.
-
„Einfuhr von Kulturgütern”
- a)
- die Überlassung von Kulturgütern zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder
- b)
-
die Überführung von Kulturgütern in eines der folgenden besonderen Verfahren gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013:
- i)
- die Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst,
- ii)
- die Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst,
- iii)
- die aktive Veredelung;
- 4.
- „Besitzer der Waren” den Besitzer der Waren gemäß Artikel 5 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- 5.
- „zuständige Behörden” die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen zuständig sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.