Artikel 1 VO (EU) 2019/880

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält die Voraussetzungen für das Verbringen von Kulturgütern sowie die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Einfuhr zum Schutze des kulturellen Erbes der Menschheit und der Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern, insbesondere wenn dieser illegale Handel zur Terrorismusfinanzierung beitragen kann.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kulturgüter, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.