Präambel VO (EU) 2019/880

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Februar 2016 über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung und der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor dem illegalen Handel mit Kulturgütern, ihrem Verlust oder ihrer Zerstörung, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche durch den Verkauf von geraubten Kulturgütern an Abnehmer in der Union sicherzustellen.
(2)
Die Ausbeutung von Völkern und Gebieten kann zum illegalen Handel mit Kulturgütern führen, insbesondere, wenn ein solcher illegaler Handel vor dem Hintergrund eines bewaffneten Konflikts erfolgt. Mit Blick darauf sollte in dieser Verordnung regionalen und lokalen Merkmalen von Völkern und Gebieten und nicht dem Marktwert der Kulturgüter Rechnung getragen werden.
(3)
Kulturgüter sind Teil des Kulturerbes und häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das kulturelle Erbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen im Wissen um dieses gemeinsame Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert, aber inzwischen hat dieses Phänomen gewerbsmäßige Ausmaße angenommen und ist zusammen mit dem Handel mit illegal ausgegrabenen Kulturgütern ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen erhebliches Leid zugefügt wird. Der illegale Handel mit Kulturgütern trägt in vielen Fällen zu einer aufgezwungenen kulturellen Homogenisierung oder zum aufgezwungenen Verlust von kultureller Identität bei, während die Plünderung von Kulturgütern unter anderem zur Desintegration von Kulturen führt. Solange der Handel mit Kulturgütern aus illegalen Ausgrabungen lukrativ und gewinnbringend bleibt und keine nennenswerten Risiken birgt, wird es auch Raubgrabungen und Plünderungen geben. Aufgrund der wirtschaftlichen und künstlerischen Bedeutung der Kulturgüter ist die Nachfrage auf dem internationalen Markt hoch. Die Tatsache, dass es auf internationaler Ebene keine durchgreifenden rechtlichen Maßnahmen gibt und dass diejenigen Maßnahmen, die es gibt, nicht wirksam durchgesetzt werden, führt dazu, dass diese Güter in die Schattenwirtschaft überführt werden. Die Union sollte dementsprechend die Verbringung von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union verbieten. mit besonderem Augenmerk auf Kulturgütern aus Drittländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, vor allem wenn diese Kulturgüter durch terroristische oder andere kriminelle Organisationen illegal gehandelt wurden. Dieses allgemeine Verbot hat zwar keine systematischen Kontrollen zur Folge, doch sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bei Vorliegen von Informationen über verdächtige Sendungen einzugreifen und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um unzulässig ausgeführte Kulturgüter abzufangen.
(4)
Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass bestimmte Einfuhren von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union einheitlichen Kontrollen auf der Grundlage bestehender Prozesse, Verfahren und Verwaltungsinstrumente unterzogen werden, durch die eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) erreicht werden soll.
(5)
Der Schutz von Kulturgütern, die als nationales Kulturgut der Mitgliedstaaten gelten, wird bereits von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates(4) und der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) abgedeckt. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht für Kulturgüter gelten, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten gemeinsamen Vorschriften sollten für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, gelten. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte das relevante Zollgebiet das Zollgebiet der Union zum Zeitpunkt der Einfuhr sein.
(6)
Die einzuführenden Kontrollmaßnahmen, die Freizonen und sogenannte Freihäfen betreffen, sollten hinsichtlich der betroffenen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben, damit eine Umgehung dieser Verordnung durch Ausnutzung dieser Freizonen, die für eine anhaltende Ausbreitung des illegalen Handels genutzt werden können, verhindert wird. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Kulturgüter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Kulturgüter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte der Anwendungsbereich nicht über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen. Während die systematischen Kontrollmaßnahmen die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und einige der besonderen Zollverfahren, in die Güter beim Eingang in das Zollgebiet der Union übergeführt werden können, betreffen, sollte das Versandfahren ausgeschlossen sein.
(7)
Viele Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten sind mit den Begriffsbestimmungen vertraut, die in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten Unesco-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (im Folgenden „Unesco-Übereinkommen von 1970” ) dessen Vertragspartei zahlreiche Mitgliedstaaten sind, und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüterverwendet werden. Aus diesem Grunde beruhen die in dieser Verordnung verwendeten Begriffsbestimmungen auf den dort verwendeten Begriffsbestimmungen.
(8)
Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr von Kulturgütern sollte vor allem auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder geprüft werden, in denen diese Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden. Um allerdings den legalen Handel nicht unangemessen zu beeinträchtigen, sollte einer Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union einführen möchte, in bestimmten Fällen ausnahmsweise gestattet werden, stattdessen nachzuweisen, dass die Kulturgüter aus dem anderen Drittland, in dem sie sich vor ihrer Absendung in die Union befanden, rechtmäßig ausgeführt wurden. Diese Ausnahme sollte in Fällen gelten, in denen das Land, in denen die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, nicht verlässlich bestimmt werden kann oder die Ausfuhr der betreffenden Kulturgüter vor dem Inkrafttreten des Unesco-Übereinkommens von 1970 am 24. April 1972 erfolgte. Um die Umgehung dieser Verordnung zu verhindern, indem unzulässig ausgeführte Kulturgüter vor ihrer Einfuhr in die Union einfach in ein anderes Drittland geschickt werden, sollten diese Ausnahmen gelten, wenn sich die Kulturgüter für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu anderen Zwecken als die vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung in einem Drittland befanden. Werden diese Bedingungen von mehr als einem Land erfüllt, sollte das letzte dieser Länder, in dem sich die Kulturgüter vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union befanden, relevant sein.
(9)
Artikel 5 des Unesco-Übereinkommens von 1970 fordert die Vertragsstaaten auf, eine oder mehrere nationale Dienststellen einzurichten, um Kulturgüter vor unzulässiger Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung zu schützen. Diese nationalen Dienststellen sollten mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sein, um diesen Schutz gemäß dem Übereinkommen sicherzustellen und die erforderliche aktive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Bereich der Sicherheit und der Bekämpfung der unzulässigen Einfuhr von Kulturgütern, insbesondere aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, zu ermöglichen.
(10)
Um den grenzüberschreitenden Handel mit Kulturgütern über die Außengrenzen der Union nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter oberhalb einer bestimmten Altersgrenze gelten, die in dieser Verordnung festgelegt ist. Zudem erscheint es angebracht, einen Mindestwert festzulegen, um Kulturgüter von geringerem Wert von den Bedingungen und Verfahren für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union auszuschließen. Durch diese Schwellenwerte wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf diejenigen Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.
(11)
Der illegale Handel mit geplünderten Kulturgütern wurde im Rahmen der supranationalen Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt als mögliche Quelle für Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche ermittelt.
(12)
Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände und Teile von Denkmälern, für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Überlassung dieser Güter zum zollrechtlich freien Verkehr in die Union oder ihrer Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilte Einfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Personen, die eine solche Genehmigung beantragen, sollten die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Land, in dem die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, wie etwa Ausfuhrbescheinigungen Eigentumsnachweise, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten, belegen können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen unverzüglich über die Erteilung einer Lizenz entscheiden. Sämtliche Einfuhrgenehmigungen sollten in einer elektronischen Datenbank gespeichert werden.
(13)
Eine „Ikone” ist eine Darstellung einer Persönlichkeit der Religion oder eines religiösen Ereignisses. Sie kann auf verschiedenen Trägermaterialien und in verschiedenen Größen angefertigt sein, entweder als Teil eines Denkmals oder in tragbarer Form. Wenn sie einst, entweder frei stehend oder als Teil der architektonischen Ausstattung, beispielsweise einer Ikonostase oder eines Ikonenständers, z. B. zum Innenraum einer Kirche, eines Klosters oder einer Kapelle gehörte, ist sie ein grundlegendes und untrennbares Element der göttlichen Verehrung und des liturgischen Lebens und sollte als fester Bestandteil eines religiösen Denkmals, das nicht mehr vollständig ist, betrachtet werden. Auch in Fällen, in denen das spezifische Denkmal, zu dem die Ikone gehörte, unbekannt ist, es jedoch Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie einst fester Bestandteil eines Denkmals war, insbesondere wenn Spuren oder Elemente vorhanden sind, die darauf hinweisen, dass sie einst Teil einer Ikonostase oder eines Ikonenständers gewesen ist, sollte die Ikone auch weiterhin unter die Kategorie „Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten, die nicht mehr vollständig sind” im Anhang fallen.
(14)
Angesichts des besonderen Charakters der Kulturgüter spielen die Zollbehörden eine äußerst wichtige Rolle und sie sollten erforderlichenfalls in der Lage sein, zusätzliche Informationen von den Anmeldern anzufordern und die Kulturgüter im Wege einer Beschau zu untersuchen.
(15)
Bei Kategorien von Kulturgütern, für deren Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung benötigt wird, sollten die Personen, die solche Güter in das Zollgebiet der Union einführen möchten, mittels einer Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Kulturgüter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über die Kulturgüter mithilfe eines Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter kann der von der Unesco empfohlene Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Der Besitzer der Güter sollte diese Einzelheiten in einem elektronischen System registrieren, um die Identifizierung durch die Zollbehörden zu erleichtern, Risikoanalysen und gezielte Kontrollen zu ermöglichen und die Rückverfolgbarkeit der Kulturgüter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen.
(16)
Im Rahmen des EU Single Window — Umfeld für den Zoll sollte die Kommission dafür zuständig sein, ein zentrales elektronisches System für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigung und die Einreichung von Erklärungen der Einführer und für den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere über Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen der Einführer, einzurichten.
(17)
Die Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung sollte auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen können, und diese Verarbeitung sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten personenbezogene Daten nur für die Zwecke dieser Verordnung oder in wohlbegründeten Fällen für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, was den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließt, verarbeiten. Für jede Sammlung, Weitergabe, Übertragung, Kommunikation und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollten die Anforderungen der Verordnungen (EU) 2016/679(6) und (EU) 2018/1725(7) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte auch im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgen.
(18)
Für Kulturgüter, die nicht im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt, jedoch als Unionswaren ausgeführt wurden, sollte keine Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers erforderlich sein, wenn sie in dieses Gebiet als Rückwaren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wieder eingeführt werden.
(19)
Für die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen sollte keine Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers erforderlich sein.
(20)
Die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, mit dem ausschließlichen Ziel, ihre sichere Aufbewahrung und ihren Erhalt durch eine Behörde oder unter der Aufsicht einer Behörde zu gewährleisten, sollte nicht der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers unterliegen.
(21)
Um die Präsentation von Kulturgütern auf kommerziellen Kunstmessen zu erleichtern, sollte keine Einfuhrgenehmigung erforderlich sein, wenn sich die Kulturgüter in vorübergehender Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befinden und statt der Einfuhrgenehmigung eine Erklärung des Einführers vorgelegt wurde. Allerdings sollte eine die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung erforderlich sein, wenn solche Kulturgüter im Anschluss an die Kunstmesse in der Union verbleiben sollen.
(22)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme detaillierter Regelungen übertragen werden, und zwar für als Rückwaren wieder eingeführte Kulturgüter, oder die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union und deren sichere Verwahrung, die Muster für Einfuhrgenehmigungsanträge und Einfuhrgenehmigungsformulare, die Muster der Erklärung des Einführers und die begleitenden Dokumente sowie weitere Verfahrensvorschriften für deren Vorlage und Bearbeitung. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Vorkehrungen für die Einrichtung eines elektronischen Systems für die Einreichung von Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung und die Abgabe der Erklärung des Einführers sowie für die Speicherung von Informationen und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten treffen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ausgeübt werden.
(23)
Um eine wirksame Koordinierung sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden, wenn Schulungen, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und Sensibilisierungskampagnen organisiert werden, und um gegebenenfalls einschlägige Forschungsarbeiten und die Ausarbeitung von Normstandards in Auftrag zu geben, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit internationalen Organisationen und Einrichtungen zusammenarbeiten, etwa Unesco, Interpol, Europol, der Weltzollorganisation, der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut und dem Internationalen Museumsrat (ICOM).
(24)
Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern auf elektronischem Wege zusammengetragen und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, um die effiziente Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Im Interesse der Transparenz und der öffentlichen Kontrolle sollten möglichst viele Informationen veröffentlicht werden. Handelsströme von Kulturgütern können nicht allein anhand ihres Wertes oder Gewichts wirksam überwacht werden. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Anzahl der angemeldeten Gegenstände auf elektronischem Wege zusammenzutragen. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es notwendig zu verlangen, dass die Anzahl der Gegenstände angemeldet wird.
(25)
Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement sollen — unter anderem — die Kapazitäten der Zollbehörden ausgebaut und die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert werden. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und es sollten sachdienliche Informationen zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.
(26)
Um das Fachwissen der internationalen Organisationen und Einrichtungen, die im Kulturbereich tätig sind, und ihre Erfahrungen im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Kulturgütern nutzbringend einzusetzen, sollten im gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement die Empfehlungen und Leitlinien dieser Organisationen und Einrichtungen berücksichtigt werden, wenn die mit Kulturgütern verbundenen Risiken ermittelt werden. Bei der Ermittlung der Drittländer, deren kulturelles Erbe am stärksten gefährdet ist, und der Gegenstände, die von dort häufiger im Rahmen des illegalen Handels ausgeführt werden, sollten insbesondere die von ICOM veröffentlichten Roten Listen als Leitlinien dienen.
(27)
Es ist notwendig, Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an die Käufer von Kulturgütern richten und die mit dem illegalen Handel verbundenen Risiken betreffen, und die Marktakteure bezüglich der Auslegung und der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen nationalen Kontaktstellen und andere Informationsdienste bei der Verbreitung dieser Informationen einbeziehen.
(28)
Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen ( „KMU” ) von geeigneter technischer Unterstützung profitieren, und sie sollte die Bereitstellung von Information an diese erleichtern, damit diese Verordnung wirksam durchgeführt wird. In der Union niedergelassene KMU, die Kulturgüter einführen, sollten daher von den bestehenden und künftigen Unionsprogrammen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von kleineren und mittleren Unternehmen profitieren.
(29)
Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und vor deren Umgehung abzuschrecken, sollten die Mitgliedstaaten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission diese Sanktionen mitteilen. Die von den Mitgliedstaaten gegen Verstöße gegen diese Verordnung eingeführten Sanktionen sollten in der gesamten Union eine vergleichbare abschreckende Wirkung entfalten.
(30)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sich die Zollbehörden und die zuständigen Behörden auf Maßnahmen nach Artikel 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einigen. Die Einzelheiten dieser Maßnahmen sollten dem nationalen Recht unterliegen.
(31)
Die Kommission sollte unverzüglich Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung annehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten elektronischen Standardformulare, die zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung oder zur Vorbereitung einer Erklärung des Einführers zu verwenden sind, und anschließend das elektronische System in möglichst kurzer Zeit einrichten. Der Geltungsbeginn der Bestimmungen über die Einfuhrgenehmigung und die Erklärung des Einführers sollte entsprechend verschoben werden.
(32)
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verordnung erforderlich und angemessen, Vorschriften über das Verbringen, sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einfuhr, von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(2)

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1).

(5)

Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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