Artikel 1 VO (EU) 2019/881

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und um gleichzeitig in der Union ein hohes Niveau in der Cybersicherheit, bei der Fähigkeit zur Abwehr gegen Cyberangriffe und beim Vertrauen in die Cybersicherheit zu erreichen, wird in dieser Verordnung Folgendes festgelegt:

a)
die Ziele, Aufgaben und organisatorischen Aspekte der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und
b)
ein Rahmen für die Festlegung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, mit dem Ziel, für IKT- Produkte und -Dienste und -Prozesse in der Union ein angemessenes Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten und mit dem Ziel, eine Fragmentierung des Binnenmarkts bei Zertifizierungsschemata, in der Union zu verhindern.

Der Rahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Bestimmungen in Bezug auf eine freiwillige oder verbindliche Zertifizierung.

(2) Von dieser Verordnung unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das staatliche Handeln im strafrechtlichen Bereich.

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