Artikel 2 VO (EU) 2019/881

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Cybersicherheit” bezeichnet alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen;
2.
„Netz- und Informationssystem” bezeichnet ein Netz- und Informationssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/1148;
3.
„nationale Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen” bezeichnet eine nationale Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/1148;
4.
„Betreiber wesentlicher Dienste” bezeichnet einen Betreiber wesentlicher Dienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/1148;
5.
„Anbieter digitaler Dienste” bezeichnet einen Anbieter digitaler Dienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2016/1148;
6.
„Sicherheitsvorfall” bezeichnet einen Sicherheitsvorfall im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/1148;
7.
„Bewältigung von Sicherheitsvorfällen” bezeichnet die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148;
8.
„Cyberbedrohung” bezeichnet einen möglichen Umstand, ein mögliches Ereignis oder eine mögliche Handlung, der/das/die Netz- und Informationssysteme, die Nutzer dieser Systeme und andere Personen schädigen, stören oder anderweitig beeinträchtigen könnte;
9.
„europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung” bezeichnet ein umfassendes Paket von Vorschriften, technischen Anforderungen, Normen und Verfahren, die auf Unionsebene festgelegt werden und für die Zertifizierung oder Konformitätsbewertung von bestimmten IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten gelten;
10.
„nationales Schema für die Cybersicherheitszertifizierung” bezeichnet ein umfassendes, von einer nationalen Behörde ausgearbeitetes und erlassenes Paket von Vorschriften, technischen Anforderungen, Normen und Verfahren, die für die Zertifizierung oder Konformitätsbewertung von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten gelten, die von diesem Schema erfasst werden;
11.
„europäisches Cybersicherheitszertifikat” bezeichnet ein von einer maßgeblichen Stelle ausgestelltes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass ein bestimmtes IKT-Produkt, ein bestimmter IKT-Dienst, ein bestimmter IKT-Prozess oder ein bestimmter verwalteter Sicherheitsdienst im Hinblick auf die Erfüllung besonderer Sicherheitsanforderungen, die in einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt sind, bewertet wurde;
12.
„IKT-Produkt” bezeichnet ein Element oder eine Gruppe von Elementen eines Netz- oder Informationssystems;
13.
„IKT-Dienst” bezeichnet einen Dienst, der vollständig oder überwiegend aus der Übertragung, Speicherung, Abfrage oder Verarbeitung von Informationen mittels Netz- und Informationssystemen besteht;
14.
„IKT-Prozess” bezeichnet jegliche Tätigkeiten, mit denen ein ITK-Produkt oder -Dienst konzipiert, entwickelt, bereitgestellt oder gepflegt werden soll;
14a.
„verwalteter Sicherheitsdienst” bezeichnet einen für einen Dritten erbrachten Dienst, der in der Durchführung oder Unterstützung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Cybersicherheitsrisikomanagement besteht, wie beispielsweise die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Penetrationstests, Sicherheitsaudits und Beratung — auch von Sachverständigen — zur technischen Unterstützung;
15.
„Akkreditierung” bezeichnet die Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
16.
„nationale Akkreditierungsstelle” bezeichnet eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
17.
„Konformitätsbewertung” bezeichnet eine Konformitätsbewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
18.
„Konformitätsbewertungsstelle” bezeichnet eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
19.
„Norm” bezeichnet eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
20.
„technische Spezifikation” bezeichnet ein Dokument, das die technischen Anforderungen, denen ein IKT-Produkt, -Dienst, -Prozess oder ein verwalteter Sicherheitsdienst genügen muss, oder ein diesbezügliches Konformitätsbewertungsverfahren vorschreibt;
21.
„Vertrauenswürdigkeitsstufe” bezeichnet die Grundlage für das Vertrauen darin, dass ein IKT-Produkt, -Dienst oder -Prozess oder ein verwalteter Sicherheitsdienst den Sicherheitsanforderungen eines spezifischen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung genügt, und gibt an, auf welchem Niveau das IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess oder der verwaltete Sicherheitsdienst bei der Bewertung eingestuft wurde, ist jedoch als solche kein Maß für die Sicherheit des jeweiligen IKT-Produkts, -Dienstes, -Prozesses oder verwalteten Sicherheitsdienstes;
22.
„Selbstbewertung der Konformität” bezeichnet eine Maßnahme eines Herstellers oder Anbieters von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten zur Bewertung, ob diese IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste die Anforderungen, die in einem bestimmten europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt sind, erfüllen.

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