Artikel 3 VO (EU) 2019/881

Mandat

(1) Die ENISA nimmt die ihr mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben mit dem Ziel wahr, ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit in der gesamten Union zu erreichen, unter anderem indem sie die Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Verbesserung der Cybersicherheit unterstützt. Die ENISA dient den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie anderen maßgeblichen Interessenträgern der Union als Bezugspunkt für Beratung und Sachkenntnis im Bereich Cybersicherheit.

Die ENISA trägt durch die Wahrnehmung der ihr mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben zur Verringerung der Fragmentierung im Binnenmarkt bei.

(2) Die ENISA nimmt die ihr durch Rechtsakte der Union zugewiesenen Aufgaben wahr, mit denen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Cybersicherheit angeglichen werden sollen.

(3) Die ENISA handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, vermeidet Überschneidungen mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und berücksichtigt die bereits vorhandene Sachkenntnis der Mitgliedstaaten.

(4) Die ENISA entwickelt ihre eigenen Ressourcen, einschließlich technischer und menschlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die ihr mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

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