Artikel 14 VO (EU) 2019/881
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Dem Verwaltungsrat gehören je ein von jedem Mitgliedstaat ernanntes Mitglied und zwei von der Kommission ernannte Mitglieder an. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Dieser Stellvertreter vertritt das Mitglied im Fall seiner Abwesenheit.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Cybersicherheit ernannt, wobei ihren einschlägigen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen Rechnung zu tragen ist. Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Fluktuation bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat gering zu halten, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen sich für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat ein.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.
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