Artikel 15 VO (EU) 2019/881
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat
- a)
- legt die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeit der ENISA fest und sorgt auch dafür, dass die ENISA ihre Geschäfte gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Grundsätze führt. Er sorgt zudem für die Abstimmung der Arbeit der ENISA mit den Tätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene durchgeführt werden;
- b)
- nimmt den Entwurf des in Artikel 24 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments der ENISA an, bevor dieser der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird;
- c)
- nimmt — unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission — das einheitliche Programmplanungsdokument der ENISA an;
- d)
- überwacht die Umsetzung der im einheitlichen Programmplanungsdokument enthaltenen mehrjährigen und jährlichen Programmplanung;
- e)
- stellt den jährlichen Haushaltsplan der Agentur fest und übt andere Funktionen in Bezug auf den Haushalt der ENISA gemäß Kapitel IV aus;
- f)
- bewertet und genehmigt den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der ENISA einschließlich des Jahresabschlusses und der Ausführungen darüber, inwiefern die ENISA die vorgegebenen Leistungsindikatoren erfüllt hat, und übermittelt den Bericht zusammen mit seiner Bewertung bis zum 1. Juli des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof, und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich;
- g)
- erlässt nach Artikel 32 die für die ENISA geltende Finanzregelung;
- h)
- nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie an, die den diesbezüglichen Risiken entspricht und an einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen orientiert ist;
- i)
- erlässt Vorschriften zur Unterbindung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern;
- j)
- sorgt ausgehend von den Erkenntnissen und Empfehlungen, die sich aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den verschiedenen internen und externen Prüfberichten und Bewertungen ergeben haben, für angemessene Folgemaßnahmen;
- k)
- gibt sich eine Geschäftsordnung einschließlich Regelungen zu den vorläufigen Beschlüssen zur Übertragung bestimmter Aufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 7;
- l)
- nimmt gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels in Bezug auf das Personal der ENISA die Befugnisse wahr, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut der Beamten” ) bzw. der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union” ) nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” );
- m)
- erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts der Beamten Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;
- n)
- ernennt den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn nach Artikel 36 seines Amtes;
- o)
- ernennt einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
- p)
- fasst unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der ENISA und unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der Organisationsstruktur der Agentur;
- q)
- genehmigt das Treffen von Arbeitsvereinbarungen bezüglich Artikel 7;
- r)
- genehmigt das Treffen oder den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 42.
(2) Der Verwaltungsrat fasst gemäß nach Artikel 110 des Statuts der Beamten, einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem er die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor überträgt und die Bedingungen festlegt, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse einer nachgeordneten Ebene übertragen.
(3) Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie stattdessen einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
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