Artikel 16 VO (EU) 2019/881
Vorsitz des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
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