Artikel 17 VO (EU) 2019/881
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden, der Kommission oder mindestens eines Drittels seiner Mitglieder tritt er darüber hinaus zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
(3) Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, hat jedoch kein Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder der ENISA-Beratungsgruppe können auf Einladung des Vorsitzes an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats von Beratern oder Sachverständigen bei den Sitzungen des Verwaltungsrats unterstützen lassen.
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der ENISA wahrgenommen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.