Artikel 18 VO (EU) 2019/881

Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Für die Annahme des einheitlichen Programmplanungsdokuments und des jährlichen Haushaltsplans sowie für die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Abberufung des Exekutivdirektors ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. In Abwesenheit eines Mitglieds kann sein Stellvertreter das Stimmrecht des Mitglieds ausüben.

(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats nimmt an den Abstimmungen teil.

(5) Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(6) Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsregeln, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt.

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