Artikel 19 VO (EU) 2019/881

Exekutivrat

(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivrat unterstützt.

(2) Der Exekutivrat

a)
bereitet die Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat vor;
b)
stellt zusammen mit dem Verwaltungsrat sicher, dass ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen im Rahmen der Untersuchungen des OLAF und der externen oder internen Prüfberichte und Bewertungen angemessene Folgemaßnahmen getroffen werden;
c)
unterstützt und berät unbeschadet der Aufgaben des Exekutivdirektors nach Artikel 20 den Exekutivdirektor bei der Umsetzung der verwaltungs- und haushaltsbezogenen Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Artikel 20.

(3) Der Exekutivrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Exekutivrats werden aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt. Eines der Mitglieder ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der zugleich auch Vorsitzender des Exekutivrats sein kann, und ein weiteres ist einer der Vertreter der Kommission. Bei den Ernennungen der Mitglieder des Exekutivrats wird die Sicherstellung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses im Exekutivrat angestrebt. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivrats, hat jedoch kein Stimmrecht.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivrats beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.

(5) Der Exekutivrat tritt mindestens einmal alle drei Monate zusammen. Der Vorsitzende des Exekutivrats beruft auf Antrag der Mitglieder zusätzliche Sitzungen ein.

(6) Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivrats fest.

(7) Ist dies aufgrund der Dringlichkeit notwendig, so kann der Exekutivrat im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, und in Haushaltsangelegenheiten. über Diese vorläufigen Beschlüsse werden dem Verwaltungsrat unverzüglich mitgeteilt. Der Verwaltungsrat entscheidet sodann spätestens drei Monate, nachdem der Beschluss gefasst wurde, ob er den vorläufigen Beschluss genehmigt oder ob er ihn nicht genehmigt. Der Exekutivrat fasst keine Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats angenommen werden müssen.

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