Artikel 20 VO (EU) 2019/881

Pflichten des Exekutivdirektors

(1) Die ENISA wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(3) Der Exekutivdirektor ist dafür verantwortlich,

a)
die laufenden Geschäfte der ENISA zu führen;
b)
die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse umzusetzen;
c)
den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat vor der Übermittlung an die Kommission vorzulegen;
d)
das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat hierüber Bericht zu erstatten;
e)
den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit der ENISA, einschließlich der Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms der ENISA, auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorzulegen;
f)
einen Aktionsplan mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen der nachträglichen Bewertungen auszuarbeiten und alle zwei Jahre der Kommission über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
g)
einen Aktionsplan mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte sowie der Untersuchungen des OLAF auszuarbeiten und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
h)
den Entwurf der für die ENISA geltenden Finanzregelung nach Artikel 32 auszuarbeiten;
i)
den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der ENISA auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan auszuführen;
j)
die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen zu schützen;
k)
eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die ENISA auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;
l)
Kontakte zur Wirtschaft und zu Verbraucherorganisationen im Hinblick auf einen regelmäßigen Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern aufzubauen und zu pflegen;
m)
einen regelmäßigen Gedanken- und Informationsaustausch mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über deren Tätigkeiten im Bereich Cybersicherheit zu führen, um die Kohärenz bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Unionspolitik sicherzustellen;
n)
sonstige dem Exekutivdirektor durch diese Verordnung übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Soweit erforderlich sowie entsprechend den Zielen und Aufgaben der ENISA kann der Exekutivdirektor der ENISA Ad-hoc-Arbeitsgruppen aus Sachverständigen — auch von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten — einsetzen. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat hiervon vorab. Die Verfahren, die insbesondere die Zusammensetzung dieser Arbeitsgruppen, die Bestellung der Sachverständigen der Arbeitsgruppen durch den Exekutivdirektor und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der ENISA festgelegt.

(5) Der Exekutivdirektor kann auf der Grundlage einer angemessenen Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichenfalls beschließen, eine oder mehrere Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einzurichten, damit die ENISA ihre Aufgaben effizient und wirksam wahrnehmen kann. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle beschließt, ersucht der Exekutivdirektor den/die betreffenden Mitgliedstaat(en), einschließlich des Mitgliedstaats, in dem die ENISA ihren Sitz hat, um eine Stellungnahme, und er holt die vorherige Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats ein. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Konsultation zwischen dem Exekutivdirektor und den betreffenden Mitgliedstaaten werden die strittigen Fragen dem Rat zur Erörterung vorgelegt. Die Gesamtzahl der Mitarbeiter in allen Außenstellen ist möglichst gering zu halten und darf insgesamt nicht 40 % der Gesamtzahl der Mitarbeiter der ENISA ii dem Mitgliedstaat, in dem die ENISA ihren Sitz hat, überschreiten. Die Anzahl der Mitarbeiter in jeder Außenstelle darf nicht 10 % der Gesamtzahl der Mitarbeiter der Agentur im Mitgliedstaat, in dem die ENISA ihren Sitz hat, überschreiten.

In dem Beschluss zur Einrichtung einer Außenstelle wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der ENISA vermieden werden.

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