Artikel 24 VO (EU) 2019/881

Einheitliches Programmplanungsdokument

(1) Die ENISA führt ihre Geschäfte in Übereinstimmung mit einem einheitlichen Programmplanungsdokument, das ihre jährliche und mehrjährige Programmplanung mit allen ihren geplanten Tätigkeiten enthält.

(2) Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments mit der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung und der entsprechenden Finanz- und Personalplanung nach Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(1) und unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien.

(3) Bis zum 30. November eines jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat das in Absatz 1 genannte einheitliche Programmplanungsdokument an und übermittelt es bis zum 31. Januar des Folgejahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, sowie jede spätere Aktualisierung dieses Dokuments.

(4) Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

(5) Das Jahresarbeitsprogramm enthält detaillierte Ziele und Angaben zu den erwarteten Ergebnissen, einschließlich Erfolgsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der maßnahmenbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 7 im Einklang stehen. Es ist klar darin anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(6) Der Verwaltungsrat ändert das angenommene Jahresarbeitsprogramm, wenn der ENISA eine neue Aufgabe übertragen wird. Wesentliche Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

(7) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm der Agentur wird die strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan.

(8) Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung ist zu aktualisieren, wann immer dies geboten erscheint und insbesondere, wenn dies notwendig ist, um dem Ergebnis der in Artikel 67 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

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