Artikel 25 VO (EU) 2019/881
Interessenerklärung
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und die von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Die Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein; sie werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und, wann immer erforderlich, aktualisiert.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben spätestens zu Beginn jeder Sitzung eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich nicht an den Diskussionen und den Abstimmungen über solche Punkte.
(3) Die ENISA legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten der Vorschriften über Interessenerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 fest.
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