Artikel 26 VO (EU) 2019/881

Transparenz

(1) Die ENISA übt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz und im Einklang mit Artikel 28 aus.

(2) Die ENISA stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie interessierte Kreise angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere zu ihren eigenen Arbeitsergebnissen, erhalten. Ferner veröffentlicht sie die nach Artikel 25 abgegebenen Interessenerklärungen.

(3) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Exekutivdirektors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Tätigkeiten der ENISA teilnehmen.

(4) Die ENISA legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transparenzregelungen fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.