Artikel 31 VO (EU) 2019/881

Ausführung des Haushaltsplans der ENISA

(1) Der Exekutivdirektor trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der ENISA.

(2) Der interne Rechnungsprüfer der Kommission übt gegenüber der ENISA dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen aus.

(3) Bis zum 1. März des jeweils folgenden Haushaltsjahres (1. März des Jahres n+1) übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss für das Haushaltsjahr (Jahr n).

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zum vorläufigen Jahresabschluss der ENISA gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), erstellt der Rechnungsführer in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der ENISA und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der ENISA ab.

(6) Bis zum 31. März des Jahres n+1 übermittelt der Exekutivdirektor den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(7) Bis zum 1. Juli des Jahres n+1 übermittelt der Rechnungsführer der ENISA den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof.

(8) Gleichzeitig mit der Übermittlung des endgültigen Jahresabschlusses der ENISA leitet der Rechnungsführer der ENISA auch dem Rechnungshof eine Erklärung über die Vollständigkeit dieses endgültigen Jahresabschlusses mit Kopie an den Rechnungsführer der Kommission zu.

(9) Bis zum 15. November des Jahres n+1 veröffentlicht der Exekutivdirektor den endgültigen Jahresabschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

(10) Bis zum 30. September des Jahres n+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen und leitet eine Kopie dieser Antwort auch dem Verwaltungsrat und der Kommission zu.

(11) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen nach Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(12) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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