Artikel 32 VO (EU) 2019/881
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die ENISA geltende Finanzregelung. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der ENISA eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
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