Artikel 36 VO (EU) 2019/881
Exekutivdirektor
(1) Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der ENISA nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.
(3) Beim Abschluss des Arbeitsvertrags des Exekutivdirektors wird die ENISA durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(4) Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.
(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors und der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der ENISA vor.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Abberufung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 18 Absatz 2.
(7) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um fünf Jahre verlängern.
(8) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb von drei Monaten vor der Verlängerung der Amtszeit gibt der Exekutivdirektor, sofern er dazu aufgefordert wird, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung ab und beantwortet Fragen der Mitglieder.
(9) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, nimmt nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teil.
(10) Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.
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