Artikel 37 VO (EU) 2019/881
Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal
(1) Die ENISA kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der ENISA selbst beschäftigt wird. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung über zur ENISA abgeordnete nationale Sachverständige.
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