Artikel 38 VO (EU) 2019/881

Rechtsform der ENISA

(1) Die ENISA ist eine Einrichtung der Union und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die ENISA besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die ENISA wird vom Exekutivdirektor vertreten.

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