Artikel 39 VO (EU) 2019/881
Haftung der ENISA
(1) Die vertragliche Haftung der ENISA bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der ENISA geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die ENISA den durch sie selbst oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechten der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) In Streitsachen über den Schadensersatz gemäß Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten der ENISA gegenüber der ENISA bestimmt sich nach den für die Bediensteten der ENISA geltenden Beschäftigungsbedingungen.
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