Artikel 46 VO (EU) 2019/881
Europäischer Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit
(1) Der europäische Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit wird geschaffen, um die Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem die Cybersicherheit in der Union erhöht wird und indem im Hinblick auf die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwaltete Sicherheitsdienste ein harmonisierter Ansatz auf Unionsebene für europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung ermöglicht wird.
(2) Im europäischen Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit ist ein Mechanismus festgelegt, mit dem europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung geschaffen werden und mit dem bescheinigt wird, dass die nach einem solchen Schema bewerteten IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse den festgelegten Sicherheitsanforderungen genügen, um die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der Funktionen oder Dienste, die von diesen Produkten, Diensten und Prozessen angeboten oder über diese zugänglich gemacht werden, während deren gesamten Lebenszyklus zu schützen. Außerdem wird damit bescheinigt, dass verwaltete Sicherheitsdienste, die nach solchen Schemata bewertet wurden, den festgelegten Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten entsprechen, auf die im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienste zugegriffen wird bzw. die in diesem Zusammenhang verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden, und dass diese Dienste kontinuierlich mit der erforderlichen Kompetenz, Sachkenntnis und Erfahrung von Personal mit einem hinreichenden und angemessenen Maß an einschlägigen Fachkenntnissen und beruflicher Integrität erbracht werden.
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