Artikel 47 VO (EU) 2019/881

Das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union für die europäische Cybersicherheitszertifizierung

(1) Die Kommission veröffentlicht ein fortlaufendes Arbeitsprogramm der Union für die europäische Cybersicherheitszertifizierung (im Folgenden „fortlaufendes Arbeitsprogramm der Union” ), in dessen Rahmen die strategischen Prioritäten für künftige europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt werden sollen.

(2) Das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union umfasst insbesondere eine Liste der IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse oder Kategorien davon, die von der Aufnahme in ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung profitieren können.

(3) Die Aufnahme bestimmter IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse oder bestimmter Kategorien davon in das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union muss aus einem oder mehreren der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:

a)
Verfügbarkeit und Entwicklung nationaler Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für bestimmte Kategorien von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen, insbesondere im Hinblick auf das Risiko der Fragmentierung;
b)
einschlägige Politik oder einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten;
c)
Nachfrage auf dem Markt;
d)
Entwicklungen in der Cyberbedrohungslandschaft;
e)
Beauftragung mit der Ausarbeitung eines bestimmten möglichen Schemas durch die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung.

(4) Die Kommission trägt den Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung und der Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung zum Entwurf des fortlaufenden Arbeitsprogramm der Union gebührend Rechnung.

(5) Das erste fortlaufende Arbeitsprogramm der Union wird spätestens am 28. Juni 2020 vorgelegt. Das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union mindestens alle drei Jahre, und bei Bedarf öfter aktualisiert.

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