Artikel 48 VO (EU) 2019/881

Auftrag für ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung

(1) Die Kommission kann die ENISA damit beauftragen, ein mögliches Schema auszuarbeiten oder ein bestehendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung auf der Grundlage des fortlaufenden Arbeitsprogramm der Union zu überarbeiten.

(2) In entsprechend begründeten Fällen kann die Kommission oder die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung die ENISA damit beauftragen, ein mögliches Schema auszuarbeiten oder ein bestehendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, das nicht im fortlaufenden Arbeitsprogramm der Union enthalten ist, zu überarbeiten. Das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union wird entsprechend aktualisiert.

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