Artikel 49a VO (EU) 2019/881
Informationen und Konsultationen über die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
(1) Die Kommission veröffentlicht Informationen darüber, dass sie die ENISA damit beauftragt hat, ein mögliches Schema auszuarbeiten oder ein bestehendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 48 zu überarbeiten.
(2) Während der Ausarbeitung eines möglichen Schemas durch die ENISA gemäß Artikel 49 können das Europäische Parlament, der Rat oder beide die Kommission in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der ECCG und die ENISA ersuchen, vierteljährlich einschlägige Informationen über den Entwurf eines möglichen Schemas vorzulegen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates kann die ENISA im Einvernehmen mit der Kommission und unbeschadet des Artikels 27 dem Europäischen Parlament und dem Rat relevante Teile des Entwurfs eines möglichen Schemas in einer dem erforderlichen Vertraulichkeitsniveau angemessenen Weise und gegebenenfalls in eingeschränkter Form zur Verfügung stellen.
(3) Um den Dialog zwischen den Unionsorganen zu fördern und zu einem formellen, offenen, transparenten und inklusiven Konsultationsprozess beizutragen, können das Europäische Parlament, der Rat oder beide die Kommission und die ENISA ersuchen, Angelegenheiten zu erörtern, die das Funktionieren der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten betreffen.
(4) Bei der Bewertung dieser Verordnung gemäß Artikel 67 berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls Elemente, die sich aus den Standpunkten des Europäischen Parlaments und des Rates zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheiten ergeben.
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