Artikel 50 VO (EU) 2019/881
Website zu europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
(1) Die ENISA unterhält eine eigene Website, auf der sie über die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die europäischen Cybersicherheitszertifikate und EU-Konformitätserklärungen — was Information in Bezug auf nicht mehr gültige Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung und widerrufene und abgelaufene europäische Cybersicherheitszertifikate und EU-Konformitätserklärungen einschließt — und die Ablage für Links zu den Informationen zur Cybersicherheit gemäß Artikel 55 informiert und für diese wirbt.
(2) Gegebenenfalls sollten auf der Website gemäß Absatz 1 auch die nationalen Cybersicherheitszertifizierungsschemata angegeben werden, die durch ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung ersetzt wurden.
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