Artikel 58 VO (EU) 2019/881
Nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung in seinem Hoheitsgebiet oder im Einverständnis mit einem anderen Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung mit Sitz in diesem anderen Mitgliedstaat, als für die Aufsichtsaufgaben im benennenden Mitgliedstaat zuständig.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen der benannten nationalen Behörden für Cybersicherheitszertifizierung mit. Sofern ein Mitgliedstaat mehr als eine Behörde benennt, teilt er der Kommission auch die Aufgaben mit, die diesen Behörden jeweils zugewiesen wurden.
(3) Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 ist jede nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Hinblick auf ihre Organisation, Finanzierungsentscheidungen, Rechtsform und Entscheidungsfindung unabhängig von den Stellen, die sie beaufsichtigt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tätigkeiten der nationalen Behörden für die europäische Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 von den Aufsichtstätigkeiten nach diesem Artikel streng getrennt sind und dass diese Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung eine angemessene Ausstattung zur Ausübung ihrer Befugnisse und zur wirksamen und effizienten Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen.
(6) Im Hinblick auf eine wirksame Durchführung dieser Verordnung ist es angemessen, dass die nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung in der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung in aktiver, wirksamer, effizienter und sicherer Weise mitarbeiten.
(7) Die nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung haben folgende Aufgaben:
- a)
- Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften im Rahmen der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe j im Hinblick auf die Beobachtung der Übereinstimmung der IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse mit den Anforderungen der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ausgestellten europäischen Cybersicherheitszertifikate in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Marktüberwachungsbehörden;
- b)
- Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen, die eine Selbstbewertung der Konformität durchführen, insbesondere Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen dieser Hersteller oder Anbieter nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 und nach dem entsprechenden europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung;
- c)
- unbeschadet des Artikels 60 Absatz 3 aktive Unterstützung der nationalen Akkreditierungsstellen bei der Überwachung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke dieser Verordnung;
- d)
- Überwachung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten der in Artikel 56 Absatz 5 genannten öffentlichen Stellen;
- e)
- gegebenenfalls Ermächtigung der Konformitätsbewertungsstellen nach Artikel 60 Absatz 3 und Beschränkung, Aussetzung oder Widerruf bestehender Ermächtigungen, wenn die Konformitätsbewertungsstellen gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen;
- f)
- Bearbeitung von Beschwerden, die von natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf europäische Cybersicherheitszertifikate, die von der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung ausgestellt wurden, oder in Bezug auf europäische Cybersicherheitszertifikate, die nach Artikel 56 Absatz 6 von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, oder in Bezug auf EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 53 eingereicht werden, und Untersuchung des Beschwerdegegenstands in angemessenem Umfang, und Unterrichtung des Beschwerdeführers über die Fortschritte und das Ergebnis der Untersuchung innerhalb einer angemessenen Frist;
- g)
- Vorlage eines zusammenfassenden Jahresberichts über die ausgeführten Tätigkeiten gemäß den Buchstaben b, c und d dieses Absatzes oder gemäß Absatz 8 an die ENISA und die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung;
- h)
- Zusammenarbeit mit anderen nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung und anderen öffentlichen Stellen; dies beinhaltet auch den Informationsaustausch über die etwaige Nichtkonformität von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen mit den Anforderungen dieser Verordnung oder mit den Anforderungen bestimmter europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung; und
- i)
- Verfolgung einschlägiger Entwicklungen auf dem Gebiet der Cybersicherheitszertifizierung.
(8) Jede nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung hat mindestens die folgenden Befugnisse:
- a)
- Sie kann die Konformitätsbewertungsstellen, die Inhaber europäischer Cybersicherheitszertifikate und die Aussteller von EU-Konformitätserklärungen auffordern, ihr sämtliche Auskünfte zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;
- b)
- sie kann Untersuchungen in Form von Rechnungsprüfungen bei den Konformitätsbewertungsstellen, den Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und den Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen durchführen, um deren Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen;
- c)
- sie kann im Einklang mit dem nationalen Recht geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstellen, die Inhaber von europäischen Cybersicherheitszertifikaten und die Aussteller von EU-Konformitätserklärungen den Anforderungen dieser Verordnung oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung genügen;
- d)
- sie erhält Zugang zu den Räumlichkeiten von Konformitätsbewertungsstellen und von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate zum Zweck der Durchführung von Untersuchungen im Einklang mit den Verfahrensvorschriften der Union oder des Mitgliedstaats;
- e)
- sie kann im Einklang mit dem nationalen Recht europäische Cybersicherheitszertifikate widerrufen, die von den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder europäische Cybersicherheitszertifikate, die nach Artikel 56 Absatz 6 von den Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, wenn diese Zertifikate den Anforderungen dieser Verordnung oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nicht genügen;
- f)
- sie kann im Einklang mit dem nationalen Recht Sanktionen nach Artikel 65 verhängen und die unverzügliche Beendigung von Verstößen gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen anordnen.
(9) Die nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, indem sie insbesondere Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Cybersicherheitszertifizierung und technischen Fragen in Bezug auf die Cybersicherheit von IKT-Produkten -Diensten und -Prozessen austauschen.
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